§ 8      Einberufung der Mitgliederversammlung

 

(1)

Die Mitgliederversammlung wird jährlich einmal vom Vorstand mit einer Einberufungsfrist von zwei Wochen unter Mitteilung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung einberufen.

Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich.

 

(2)

Jedes Mitglied ist berechtigt, bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung zu beantragen. Über Anträge, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.