§ 5 Mitgliedsbeiträge
(1)
Es werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Über die Höhe der Jahresbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung. Beiträge sind unaufgefordert bis zum 01. März des laufenden Jahres auf das Vereinskonto einzuzahlen. Der Vorstand kann in besonderen Fällen Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(2)
Die Mitglieder erbringen ab 01.01.2008 5 Arbeitsstunden im Jahr. Für jede nichtgeleistete Stunde
werden am Jahresende 10,00 Euro fällig.