§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
(1)
Die Mitgliedschaft endet durch:
- Austritt
- Streichung von der Mitgliedsliste
- Ausschluss
- Tod bei natürlichen Personen, Auflösung bei juristischen Personen.
(2)
Der Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten.
(3)
Die Streichung von der Mitgliederliste erfolgt, wenn das Mitglied auch nach zweimaliger schriftlicher Mahnung mit Androhung der Streichung von der Mitgliederliste mit der Zahlung von einem Jahresmitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst nach Ablauf von zwei Monaten, beginnend ab Absendung der zweiten Mahnung, erfolgen. Der Beschluss des Vorstands und die Streichung soll dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(4)
Bei schuldhafter grober Verletzung von Beschlüssen und Interessen des Vereins durch ein Mitglied kann dieses durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss mit einfacher Mehrheit. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann Beschwerde binnen eines Monats nach Zugang eingelegt werden.
Die Beschwerde ist schriftlich einzulegen, zu begründen und muss innerhalb der Frist dem Vorstand vorliegen. Binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Beschwerde ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ausschließlich über den Ausschluss entscheidet. Das Mitglied hat die Möglichkeit, daran teilzunehmen und sich nochmals zu äußern. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung dann mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.