§ 3      Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat. Auch juristische Personen können Mitglied des Vereins werden.

 

(2)

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag, der an den Vorstand zu richten ist.

Mit dem Antrag auf Mitgliedschaft erkennt das neue Mitglied die Satzung als rechtsverbindlich an.

 

(3)

Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags hat er die Gründe dem Antragsteller mitzuteilen.