§ 15 Kassenführung
(1)
Der Vorstand verwaltet die Kasse und das Konto des Vereins, führt das Kassenbuch mit den erforderlichen Belegen und tätigt Auszahlungen.
(2)
Auszahlungen sind nur auf gemeinsame Anweisung von zwei Vorstandsmitgliedern möglich. Der Vorstand kann Personen zur Unterschrift bevollmächtigen.