§ 14    Zuständigkeit des Vorstands

 

(1)

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit diese nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen werden.

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Aufstellung der Tagesordnung
  • Ausführen von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern.

(2)

Der Vorstand tritt bei Bedarf zusammen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren. Der Vorstand entscheidet über alle Rechtsgeschäfte ab 200,00 Euro mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei aktive Vorstandsmitglieder anwesend sind.

 

(3)

Der Vorstand ist gegenüber der Mitgliederversammlung rechenschaftspflichtig. Dies beinhaltet auch die Offenlegung der finanziellen Bewegungen.

 

(4)

In allen bedeutungsvollen Angelegenheiten kann der Vorstand eine Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung herbeiführen.