§ 12    Vorstand

 

(1)

Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Personen:

  • erste(r) Vorsitzende(r)
  • stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
  • Schatzmeister(in)
  • Schriftführer(in)
  • der (die) jeweilige Leiter(in) der Kindertagesstätte

 

(2)

Der Verein wird durch mindestens zwei aktive Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist unbegrenzt.