§ 12 Vorstand
(1)
Der Vereinsvorstand besteht aus mindestens fünf Personen:
- erste(r) Vorsitzende(r)
- stellvertretende(r) Vorsitzende(r)
- Schatzmeister(in)
- Schriftführer(in)
- der (die) jeweilige Leiter(in) der Kindertagesstätte
(2)
Der Verein wird durch mindestens zwei aktive Vorstandsmitglieder vertreten. Die Vertretungsberechtigung ist unbegrenzt.