§ 11 Protokollierung
(1)
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Protokollierung
(1)
Beschlüsse sind unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in der Niederschrift festzuhalten. Diese ist vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.