§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1)
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandsvorsitzenden bzw. dessen Stellvertreter geleitet, bei deren Verhinderung durch einen von der Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter.
(2)
Die Abstimmung über Beschlüsse erfolgt offen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine geheime Abstimmung möglich.
(3)
Beschlussfähig ist die Mitgliederversammlung bei Anwesenheit von mindestens einem Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder.
Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorsitzende innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
(4)
Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder notwendig. Gleiches gilt für den Beschluss über die Auflösung des Vereins.
(5)
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Es ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte dieser Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen erhielten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.